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Freitag, 18. Mai 2012
4. März 2010, 13:49

Spread-Ladder-Swaps: OLG Stuttgart verurteilt Deutsche Bank zu Schadenersatz


(elb) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Deutsche Bank AG am 26. Februar 2010 in Sachen Spread-Ladder-Swaps zu Schadensersatz verurteilt. Das Kreditinstitut muss einem mittelständischen Unternehmen rund 1,5 Millionen Euro zurückzahlen, die es zuvor als Gegenpartei im Rahmen eines Spread-Ladder-Swaps eingenommen hatte. Bei diesem Derivat errechnete sich die zu leistenden Zahlungen des mittelständischen Unternehmens über eine komplexen Formel aus der Differenz zwischen kurz- und langfristigen Zinsen. Ähnliche Geschäfte hat die Deutsche Bank auch mit zahlreichen Kommunen und kommunalen Unternehmen abgeschlossen. In der Vergangenheit war es deswegen wiederholt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Bisher war die Deutsche Bank AG dabei in sechs Fällen vor Oberlandesgerichten siegreich geblieben. Auch das Landgericht Stuttgart hatte dem mittelständischen Unternehmen in der Vorinstanz noch eine Mitschuld angelastet. Das OLG Stuttgart verneinte dieses Mitverschulden nun (Az 9 U 164/08). Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei dem Swap-Vertrag um eine Art Glücksspiel, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen gespielt habe. Dies sei dem Unternehmen aber nicht klar gemacht worden. Stattdessen habe die Bank die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so konstruiert, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden werde. Die Bank sei als Beraterin verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Ihr sei bekannt, dass ihre Kunden Gewinne erzielen wollen. Sie dürfe daher kein Geschäft zur „Zinsoptimierung“ anbieten oder gar empfehlen, wenn sie einen Verlust des Kunden für wahrscheinlich halte. Darüber hinaus beanstandete das OLG die fehlerhafte Informationsunterlagen der Bank. Unter diesen Umständen sei für ein Mitverschulden des Kunden kein Platz. Revision wurde nicht zugelassen, die Deutsche Bank AG kündigte aber an, Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen.

Quelle: OLG Stuttgart., Spiegel online