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CHF-Darlehen: Kein Schadensersatz für Kommunen

Die rechtliche Aufarbeitung der für zahlreiche Kommunen desaströsen Fremdwährungsgeschäfte geht weiter. So hatten die beiden NRW-Städte Kamp-Lintfort und Porta Westfalica die Dexia Kommunalbank auf Schadensersatz verklagt. Ohne Erfolg: Die jeweils zuständigen Landgerichte Kleve (für Kamp-Lintfort) und Berlin (für Porta Westfalica) haben die Klagen der Kommunen zurückgewiesen. Die teilte die Anwälte der Dexia, die Kanzlei Görg mit.

 

Die Richter des Landgerichts Kleve befanden, dass – anders als bei einem reinen Währungsswap, der zu spekulativen Zwecken abgeschlossen werde – die Bank bei einem Darlehensvertrag nicht über ihre Marge aufklären müsse. Dies gelte auch, wenn der vereinbarte variable Sollzins an die Entwicklung eines Wechselkurses gekoppelt sei.

 

Aus Sicht der Richter ist das abgeschlossene Geschäft in seiner konkreten Ausgestaltung und nicht dessen finanzmathematische Einzelelemente für den Umfang der Beratungspflichten der Bank und die Frage eines möglichen Interessenkonfliktes ausschlaggebend (Urteil vom 16. Februar 2016, AZ: 4 O 401/13). Auch das Landgericht Berlin wies die Klage der Stadt Porta Westfalica gegen die Dexia Kommunalbank Deutschland AG in vollem Umfang ab (Urteil vom 24. Februar 2016, 38 O 23/14). 

 

Laut einer Pressemitteilung der Kanzlei Görk schlossen sich die Richter damit der Bewertung einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin im Fall Bönen an.

 

Zum Hintergrund: Die Dexia Kommunalbank hatte mit diversen kommunalen Kunden langfristige Darlehensverträge in Millionenhöhe zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben abgeschlossen, deren Verzinsung von der Entwicklung des Wechselkurses des Euro zum Schweizer Franken abhängig ist. Liegt der Wechselkurs über einem vereinbarten Schwellenwert, zahlen die Kunden einen günstigen Festzins. Unterschreitet der Wechselkurs den Schwellenwert, führt dies zum Anstieg des Darlehenszinses. Durch die Aufwertung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro stiegen die Darlehenszinsen massiv an.

 

Nach Ansicht der klagenden Kommunen hatte die vereinbarte Zinsformel strukturell Ähnlichkeit mit Zinsformeln in einem Währungsswap. Im April 2015 hatte der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine beratende Bank bei Abschluss eines spekulativen Währungsswaps grundsätzlich verpflichtet sei, über die in das Geschäft einkalkulierte Marge aufzuklären. Dieser Argumentation folgten die beiden Landesgerichte in erster Instanz nun nicht.

 

k.schlueter(*)derneuekaemmerer(.)de