NRW-Kommunen dürfen auch nach dem Wegfall der Einlagensicherung weiterhin Geld bei Privatbanken anlegen. Das hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) nun klargestellt.
Das MHKBG kurz vor Weihnachten den Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ als Reaktion auf das geänderte Einlagensicherungssystem ergänzt. Danach gilt der bisherige Maßstab, dass bei Kapitalanlagen „die möglichen Risiken bekannt, begrenzt und beherrschbar“ sein müssen, nun auch explizit „bei der Einlage von Kapital in private Kreditinstitute, bei denen es nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist oder in Kreditinstitute ohne ein institutsbezogenes Sicherungssystem“.
Anlagen bei Privatbanken: unterschiedliche Lesarten
Diese neue Formulierung hatte zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. So hatte Gastautor Clemens Stoffers in einem Anfang Januar auf DNK Online veröffentlichten Kommentar die Ergänzungen als generelles Verbot für Kommunen gedeutet, Kapital bei Privatbanken anzulegen – eine Lesart, die auch andere Beobachter für möglich hielten, und die in der kommunalen Familie für große Verunsicherung sorgte.
Die kommunalen Spitzenverbände NRW, die den Erlass nicht als Verbot interpretiert hatten, haben das MHKBG deshalb um eine Klarstellung gebeten – die das Ministerium schließlich am 26. Januar an die Spitzenverbände geschickt hat. In dem Schreiben unterstreicht das Ministerium, dass Kommunen „bei ausreichender Risikovorsorge“ auch künftig Kapital bei privaten Kreditinstituten anlegen dürfen, und zwar „auch dann, wenn das angelegte Kapital dort nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt ist“.
Diversifizierung im Anlageportfolio
Der zusätzliche Passus diene vielmehr der Klarstellung und solle darauf hinweisen, dass durch die Reform des Einlagensicherungssystems ein neues Risiko entstanden sei. Risiken seien aber im Sinne des Erlasses nach wie vor „beherrschbar“, „sofern im Rahmen des gesamten Anlageportfolios ausreichende Vorsorge dafür getroffen wird, dass die betroffene Kommune es verkraften kann, wenn sich das Risiko einer einzelnen Anlage realisiert“ – also etwa durch eine „entsprechende Diversifizierung der Anlagen“, heißt es in dem Schreiben weiter.