Die Finanzierung der Eingliederungshilfe ist vor allem für Kommunen in Nordrhein-Westfalen ein großes Problem.

Auch nach der jüngsten Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) auf bis zu 74 Prozent finanziert der Staat die kommunalen Sozialkosten weiterhin nicht bedarfsgerecht mit. Das gilt nicht nur für die KdU, sondern auch für den Kostenaufwuchs in der Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen Behinderungen.

Seit dem Jahr 2020 übernimmt der Bund dauerhaft weitere 25 Prozent an den KdU und damit insgesamt bis zu 74 Prozent der Kosten. Damit will die Regierung die fiskalischen Folgen des Coronavirus abmildern und die Kreise sowie die kreisfreien Städte stärken. Mit dieser jüngsten Erhöhung der Beteiligung legt der Bund zwar nach: rund 3,4 Milliarden Euro jährlich bei der Mitfinanzierung der Langzeitarbeitslosigkeit im Rechtsrahmen des SGB II. Die Stärkung der kommunalen Finanzkraft ist dennoch eine unvollendete Fortsetzung von Finanzbeteiligungen des Bundes an kommunalen Sozialleistungen.

Denn eine Beteiligungsquote von 74 Prozent an den KdU bleibt für fast alle Bundesländer unerreichbar. Das liegt etwa an länderspezifisch erhöhten Beteiligungsquoten für die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Ebenso spielen aufgabenfremde Sachverhalte eine Rolle, beispielsweise die Landesquoten für Bildung und Teilhabe. So zeigt sich für das Bundesland Nordrhein-Westfalen, dass sich die aufgabenbezogene Entlastung für jeden Euro an Unterkunftskosten nicht auf 74 Cent, sondern vorübergehend nur auf rund 62 Cent verbessert. Ab dem Jahr 2022 stehen für jeden Euro an Unterkunftskosten an „echter“ Entlastung dann nur noch rund 53 Cent über die Bundesbeteiligung zur Verfügung, falls die  notwendige Finanzierung der flüchtlingsbedingten KdU über das Jahr 2021 hinaus nicht fortgesetzt wird.

Marginalisierung der „5-Milliarden-Euro-Entlastung“

Auf der Grundlage des Koalitionsvertrags aus dem Jahre 2013 werden die Kommunen seit dem Jahr 2018 im Umfang von 5 Milliarden Euro jährlich von der Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen Behinderungen (SGB IX) entlastet. Der Blick auf diese „5-Milliarden-Euro-Entlastung“ innerhalb der Bundesbeteiligung an den KdU trübt das Bild jedoch noch mehr ein.

Die Anhäufung quotaler Anteile solcher aufgabenfremder Sachverhalte hat die Bundesbeteiligung in den zurückliegenden Jahren immer näher an die verfassungsmäßige Grenze für das Umschlagen in Bundesauftragsverwaltung herangeführt. Um in diesem Fall zu vermeiden, dass die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes durchführen müssen, wurden die überlaufenden Anteile aus der „5-Milliarden-Euro-Entlastung“, beginnend mit dem Jahr 2018, in die Umsatzsteuerverteilung umgeleitet.

Auch wenn sich dieser Umleitungsmechanismus in Umsatzsteueranteile ab dem Jahr 2022 vermeiden lässt, zeigen Beispielrechnungen für den Kreis Recklinghausen, dass von jedem Euro an Landschaftsumlage, die der Kreis für die Eingliederungshilfe in überörtlicher Zuständigkeit aufzubringen hat, über den Anteil der „5-Milliarden -Euro-Entlastung“ lediglich rund 10 Cent refinanziert werden – angesichts des dynamischen Kostenaufwuchses in der Eingliederungshilfe mit abnehmender Tendenz.

Positionspapier aus NRW

Vor diesem Hintergrund haben die Städte Dortmund und Essen sowie die Kreise Recklinghausen und Unna jüngst ein Positionspapier in die Abstimmung mit vergleichbar betroffenen Kommunen in Deutschland gebracht. Hierin fordern sie im Sinne einer bundesweit gerechten und einheitlichen Übernahme der Sozialkosten im Kern Folgendes:

  • eine bundesweit einheitliche Übernahme der KdU durch den Bund
  • eine sofortige „echte“ 74-prozentige Übernahme der KdU durch den Bund
  • langfristig eine 100-prozentige Übernahme der KdU durch den Bund
  • eine Strategie des Bundes zur Beteiligung an den stetig steigenden Kosten weiterer Sozialleistungen im Sinne des Konnexitätsprinzips

Kostenaufwuchs Eingliederungshilfe

Durch ungebremst wachsende Kosten in der Eingliederungshilfe dürfte die statische „5-Milliarden-Euro-Entlastung“ heute bereits weitgehend entwertet sein. Aus Sicht der kommunalen Kämmerer wäre hier als Finanzentlastung ein dynamischer Betrag ab einem festzulegenden Sockel (zum Beispiel ab 15 Milliarden Euro) bei den Bruttoausgaben der Eingliederungshilfe deutschlandweit (derzeit mehr 21 Milliarden Euro jährlich) vorzuziehen. So ließen sich jährliche Kostensteigerungen sowie Kostenfolgen aus bundesgesetzlichen Standarderhöhungen durch den Bund künftig mit abgreifen.

Diese Fragestellung muss gerade vor dem Hintergrund des neuen Bundesteilhabegesetzes und damit erwarteter neuerlicher Kostenaufwüchse aufgegriffen werden. Die hierin festgelegte Evaluationsklausel mit umfassenden Berichtspflichten an Bundestag und Bundesrat könnte in dieser Hinsicht ein Eingangstor für zukünftige Lösungsvorschläge bieten. Gerade für das Bundesland NRW darf dabei die Frage nach einer angemessenen Alimentierung sozialer Aufgaben über den kommunalen Finanzausgleich nicht aus dem Blick geraten.

Autor

Dr. André Jethon ist Leiter des Fachbereichs Finanzen, Beteiligungen und Immobilienangelegenheiten der Kreisverwaltung Recklinghausen. a.jethon@kreis-re.de

Dominik Schad ist Leiter des Jobcenters der Kreisverwaltung Recklinghausen. dominik.schad@vestische-arbeit.de

Info

Der Gastbeitrag ist zuerst in der Ausgabe 3/2021 von Der Neue Kämmerer erschienen.

In der Fachzeitschrift „der gemeindehaushalt“, Heft 6/2021, S. 121–129, haben die beiden Autoren eine ausführliche wissenschaftliche Analyse zu dem Thema veröffentlicht.

Das Positionspapier der Städte Dortmund, Essen sowie der Kreise Recklinghausen und Unna ist erhältlich bei dominik.schad@vestische-arbeit.de

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