Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass WLAN-Anbieter nicht direkt für Urheberrechtsverstöße haften, die Dritte ohne ihr Wissen in ihren offenen Netzen begehen. Allerdings hat sich das Gericht zugleich festgestellt, dass die WLAN-Betreiber im Fall einer bereits begangenen Rechteverletzung aufgefordert werden können, den Zugang zu ihrem Hotspot mit einem Passwort zu schützen und die Identität der Nutzer abzufragen.
Kommunen, die freies WLAN anbieten, stehen damit vor der Frage, ob sie ihre freien Hotspots mit Anmeldung und Passwort versehen, oder ob sie das Risiko eingehen, für eine mögliche Urheberrechtsverletzung zur Kasse gebeten zu werden.
Im konkreten Fall ging es um die Klage des bayerischen Geschäftsmannes Tobias McFadden, der in seinem Laden WLAN zur Verfügung gestellt hatte. Ein Unbekannter nutzte das offene Netz, um einen urheberrechtlich geschützten Song ins Netz zu stellen. McFadden wurde daraufhin kostenpflichtig abgemahnt. Grundlage war die sogenannte Störerhaftung, die vorsieht, dass der Abschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße Dritter zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Dieser hat der EuGH nun eine klare Absage erteilt. Dennoch bleibt für die Betreiber offener WLANs ein Restrisiko: Stellt ein Rechteinhaber fest, dass über ein offenes Netzwerk Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann er verlangen, dass der Anschlussinhaber sein Netz mit einem Passwort sichert. Wer sein Netzwerk ohne Einschränkungen anonymen Nutzern zur Verfügung stellt, läuft also auch weiterhin Gefahr, Post vom Anwalt zu bekommen.