Ein Tierschutzverein kann einer Kommune nur dann die Aufwendungen für die Unterbringung und Versorgung eines Fundtieres in Rechnung stellen, wenn die Fundbehörde ihn zuvor beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Im konkreten Fall hatten der Tierschutzverein Rosenheim und der Tierschutzverein für den Landkreis Cham in Bayern geklagt, da sich die Gemeinden geweigert hatten, die Kosten für die Versorgung gefundener Katzen zu übernehmen. Beide Vereine hatten die Tiere im Tierheim aufgenommen und den Behörden unverzüglich eine Fundanzeige zukommen lassen. Dabei wiesen sie mit Blick auf die anfallenden Kosten auch auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Doch die Kommunen ignorierten die Anfrage und lehnten es später ab, für die entstandenen Kosten aufzukommen.