Die Abgabe für Betreiber von Wettbüros, in denen Sport- und Pferdewetten an Bildschirmen mitverfolgt werden können, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Damit bestätigten die Richter ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, gegen das Dutzende Wettbürobesitzer Revision eingelegt hatten.
Die Kläger halten die Wettbürosteuer für rechtswidrig, da es sich dabei um eine unzulässige Form der Doppelbesteuerung handele. Schließlich müssten Betreiber von Wettbüros bereits für jede abgegebene Sportwette Steuern an den Bund abführen. Außerdem sei nicht einzusehen, warum die Kommunen nur die Anbieter von Sportwetten zur Kasse bitten, während reine Wettannahmestellen von der Wettbürosteuer befreit seien. Als nicht nachvollziehbar bezeichneten die Kläger die Tatsache, dass die Kommunen für die Bemessung der Wettbürosteuer die Betriebsfläche des jeweiligen Wettbüros heranziehen. Diese Herangehensweise sei viel zu pauschal. Es könne nicht einfach von der Größe des Wettbüros auf die dort erzielten Wettumsätze geschlossen werden.