Baden-Württembergische Kommunen müssen ihre Ausschreibungsunterlagen auch anderen Anbietern als dem Staatsanzeiger Baden-Württemberg zur Verfügung stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. 7 C 12.14).
Die Deutsche Auftragsdienst AG, die wie der Staatsanzeiger Ausschreibungen veröffentlicht, hatte gegen die Gemeinde Korb im Rems-Murr-Kreis geklagt und war dabei durch mehrere Instanzen gegangen. Zu der Klage war es gekommen, weil die Mitarbeiter der Kommune sich geweigert hatten, dem Deutschen Auftragsdienst die Ausschreibungsunterlagen zukommen zu lassen, die sie im Staatsanzeiger veröffentlichen. Im Juli 2012 entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass das nicht rechtens sei. Nachdem die Gemeinde Korb in Berufung gegangen war, entschied der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim im September 2013 zugunsten der Kommune.