Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Obersten Finanzbehörden der Länder aufgefordert, Bescheide über Nachforderungszinsen nun schon für Zeiträume ab dem 1. April 2012 auszusetzen. Das BMF begründet diese Entscheidung mit „ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ der Zinshöhe. Aus denselben Gründen hatte das BMF im Juni die Finanzbehörden zunächst angewiesen, entsprechende Bescheide ab dem 1. April 2015 nicht mehr zu vollziehen.

BMF/Hendel
Steuerzinsen: BMF weitet Aussetzung der Vollziehung aus
Erneuter BFH-Beschluss zu Steuerzinsen
Dem vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der angesichts des Niedrigzinsumfelds daran gezweifelt hatte, dass die gesetzlich festgelegte Höhe der Steuerzinsen von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr („6-Prozent-Regel“) noch verfassungsgemäß sei.
Auch mit der neuen Aufforderung reagiert das BMF auf die Münchener Finanzrichter. Der Achte Senat des BFH hatte in September in einem weiteren Beschluss die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit schon für Verzinsungszeiträume ab April 2012 gestellt – und das, obwohl der Dritte Senat des BFH Ende 2017 die 6-Prozent-Regel für das Jahr 2013 noch für angemessen befunden hatte.
BMF wartet offiziell ab
Das BMF sah aber offenbar trotz der Unstimmigkeiten zwischen den Senaten Anlass genug, nun erneut zu handeln. Wie auch schon in der Juni-Anordnung betont das Ministerium allerdings, die Anordnung sei „nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden […] die Verfassungsmäßigkeit“ der 6-Prozent-Regel anzweifelten.
Die Höhe der Steuerzinsen ist seit langer Zeit umstritten. Das Land Hessen hatte sich im September dafür eingesetzt, den Zinsatz auf 3 Prozent zu halbieren.

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