Sie fühlten sich durch die Finanzkraftumlage an ärmere Kommunen benachteiligt. Das Land hätte sie reicher gerechnet als sie sind, da die jährlichen Schwankungen der Gewerbesteuereinnahmen nicht berücksichtigt würden. Dadurch müssten die „reicheren“ Kommunen zu hohe Abgaben für den Finanzausgleich zahlen.
Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau wies die Vorwürfe zurück. Es stelle keine unzulässige Rückwirkung dar, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Umlage nicht an das laufende Steuereinkommen der Gemeinden, sondern an Vorvorjahreszeiträume anknüpfe. Außerdem enthalte das Gesetz zum Ausgleich unzumutbarer Belastungen eine Befreiungsregelung – geringe Verlagerungseffekte, die sich durch die Finanzkraftumlage ergeben, seien verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Quellen: MDR, Der Neue Kämmerer
27.11.14
Recht & Steuern
Urteil: Finanzausgleichsgesetz ist rechtens
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