Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Zinsswap-Verfahren der Stadt Höxter die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestätigt. "Damit gelten Schadensersatzansprüche für vier Zinsswap-Geschäfte, die die Kommune in den Jahren von 2006 bis 2009 mit der WestLB geschlossen hatte, als verjährt", sagte Janos Morlin, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Rössner, die die Stadt juristisch vertreten hatte, gegenüber DNK. Mit den Geschäften musste Höxters Kämmerei einen finanziellen Schaden von 1,5 Millionen Euro verbuchen.
06.02.17
Recht & Steuern
Zinsswap-Geschäfte: Schadensersatzansprüche von Höxter sind verjährt
Im Jahr 2012 hatte Höxter Klage beim Landgericht Paderborn erhoben und dort zunächst auch gewonnen. Daraufhin war die Erste Abwicklungsanstalt (EAA), die Nachfolgerin der ehemaligen WestLB, in Berufung beim OLG Hamm gegangen. Das OLG sah jedoch keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschberatung seitens der Bank. Nur diese hätte laut Morlin die damals geltende Verjährungsfrist von drei Jahren nach Abschluss des Zinsswap-Geschäfts aushebeln können. Diese Entscheidung bestätigte nun auch der BGH. Um ein Grundsatzurteil aus dem auch andere Kommunen für sich Empfehlungen ableiten könnten, handelt es sich nach Einschätzung der betreuenden Kanzlei damit nicht.
anne-kathrin.meves@frankfurt-bm.com
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