Kommunen dürfen Eheleute bei der Zweitwohnungssteuer gegenüber Paaren, die unverheiratet zusammenleben, bevorzugen. Es handele sich dabei um keine unzulässige Ungleichbehandlung. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13).
Im konkreten Fall hatten sich zwei Kläger an die Karlsruher Richter gewandt, die aus beruflichen Gründen an ihren Arbeitsorten in München bzw. Freising eine Zweitwohnung haben. Dort halten sie sich jedoch seltener auf, als an ihrem Hauptwohnsitz.