Der Zensus 2011 ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden und damit den Klagen aus den Stadtstaaten Berlin und Hamburg eine Absage erteilt. Sowohl die Vorschriften für die Volkszählung als auch die Methodik könnten nicht beanstandet werden, urteilte der Zweite Senat. Er verwies in der Entscheidung generell auf den „Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Erhebungsverfahrens“, setzte sich aber auch detailliert mit den Einwänden der beiden Stadtstaaten auseinander.
Diese hatten durch die neue Methode der Volkszählung – anders als frühere Erhebungen beruhte der Zensus 2011 hauptsächlich auf einem registergestützten Verfahren mit Haushaltsstichproben – massiv Einwohner verloren: In Hamburg waren es 82.000, in Berlin sogar 180.000. Die Korrektur hatte zu erheblichen Verschiebungen beim Länderfinanzausgleich geführt. Das wollten die Stadtstaaten nicht hinnehmen und leiteten Normenkontrollverfahren gegen das Zensusgesetz 2011 ein. Hauptargument: Die neue Methode hätte vor allem größere Städte benachteiligt.
Zensus 2011: Differenzierung verfassungskonform
Mit diesem Vorwurf zielten die Kläger auf unterschiedliche Erhebungsweisen, die abhängig von der Gemeindegröße zum Zuge kamen. Unstimmigkeiten bei der Erfassung wurden in Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern über Haushaltsstichproben korrigiert, in kleineren Kommunen dagegen durch gezielte Befragungen der betroffenen Haushalte. Diese Differenzierung ist aus Sicht der Karlsruher Richter verfassungskonform: Durch die Stichproben in den größeren Städten hätte zusätzliche Grundrechtseingriffe vermieden werden können. Denn anders als bei kleinen Kommunen sei es hier nicht nur um eine geringe Anzahl von Personen gegangen, die ansonsten persönlich hätten befragt werden müssen.
Auch an der 10.000-Einwohner-Schwelle für die methodische Differenzierung lässt sich nach Meinung der Verfassungsrichter nicht rütteln: Bei dem vorausgegangenen Zensustest seien die Registerfehlerquoten für verschiedene Gemeindegrößen ermittelt worden – am Ende hatten die Statistischen Ämter diese Schwelle empfohlen.
Zweifel an Methodik
In der mündlichen Verhandlung im vergangenen Oktober hatte das Bundesverfassungsgericht noch deutliche Zweifel an der Methodik durchblicken lassen: Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Zweiten Senats und außerdem Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hatte gemutmaßt, das neue Verfahren habe möglicherweise zu einem „Münchhauseneffekt“ geführt, also einer in sich geschlossenen Fehlerkette, nachdem bei der Erhebung möglicherweise fehlerhaft erzeugte Daten selbst vom System überprüft worden seien.
Von diesen Bedenken ist in der offiziellen Mitteilung des Zweiten Senats nun allerdings nichts mehr zu lesen. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass bei künftigen Erhebungen die Erfahrungen mit dem Zensus 2011 berücksichtigt und mögliche Anpassungen geprüft werden müssten. Der nächste Zensus ist für das Jahr 2021 geplant – auf ihm ruhen nun auch die Hoffnungen der Finanzsenatoren von Hamburg und Berlin. Man wolle die Zeit bis dahin nutzen, um die Melderegister zu verbessern, sagte Berlins Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) sagte nach dem Urteil gegenüber dpa.
s.nitsche(*)derneuekaemmerer(.)de