25 Jahre nach dem Ausbau einer Straße braucht ein Eigentümer keine Erschließungsbeiträge mehr zu bezahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt – und gleichzeitig eine Verjährungsvorschrift aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Hintergrund ist die Klage eines Eigentümers mehrerer Grundstücke in einem Gewerbegebiet. Er hatte im August 2011 von seiner Kommune Beitragsbescheide über 70.000 Euro für den Ausbau einer Straße erhalten, die an seine Grundstücke grenzt. Das betroffene Teilstück war schon im Jahr 1986 vierspurig ausgebaut worden – der Eigentümer wollte die Beiträge deshalb 25 Jahre später nicht mehr zahlen. Vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hatte er mit seiner Klage aber keinen Erfolg: Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beiträge rechtmäßig seien, da seit dem „Eintritt des Vorteils“ für den Kläger noch keine 30 Jahre vergangen seien.
Erschließungsbeiträge verstoßen gegen Grundgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das allerdings anders: Kommunen in Rheinland-Pfalz könnten nach den Vorschriften des Landesrechts praktisch unbegrenzt Erschließungsbeiträge erheben. Zwar existiert eine Regelung, der zufolge der Anspruch einer Kommune nach vier Jahren verjährt. Damit die Frist zu laufen beginnt, muss die betroffene Straße aber dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sein. Das war im Streitfall erst 2007 erfolgt, nachdem die Kommune frühere Pläne für einen weiteren vierspurigen Ausbau verworfen und die Straße dann ab 2003 zweispurig weitergebaut hatte.
Diese Regelungen, so das Bundesverwaltungsgericht, würden gegen das Gebot der Belastungsklarheit- und vorhersehbarkeit verstoßen. Der Gesetzgeber dürfe nicht vollständig auf eine zeitliche Grenze verzichten. Auch eine Höchstgrenze von 30 Jahren, wie vom OVG angenommen, sei nicht haltbar – sie finde „keine hinreichende Grundlage in der Rechtsordnung“.