Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Betriebe von gemeinnützigen Vereinen nicht automatisch den günstigeren Umsatzsteuersatz berechnen dürfen. Das Urteil hat für die sogenannten Zweckbetriebe potentiell weitreichende Folgen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht den steuerlichen Vorteil von Betrieben gemeinnütziger Einrichtungen kritisch. Wie das oberste deutsche Finanzgericht jüngst entschieden hat, habe das Bistro einer gemeinnützigen Behindertenwerkstatt nicht automatisch Anspruch auf den niedrigeren Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Für gemeinnützige Einrichtungen könnte das Urteil des BFH weitreichende Folgen haben. Sie müssen nun prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können. 

Bei dem vorliegenden Fall betreibt die Behindertenwerkstatt seit 2007 ein Bistro und eine öffentliche Toilette. Dort arbeiteten laut Urteil auch behinderte Arbeitnehmer. Das Finanzamt wertete das Geschäft als rein wirtschaftlich betrieben, woraufhin die Steuerprüfer den üblichen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent einforderten. Dagegen hatte die gemeinnützige Werkstatt geklagt, jedoch in erster Instanz vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Niederlage kassiert.

BFH sieht keinen Grund für Steuervorteil

Das Urteil bezieht sich auf die Praxis, dass viele gemeinnützige Vereine neben ihrer eigentlichen Funktion Läden oder Cafés betreiben – und auf die dort erwirtschafteten Umsätze Steuervergünstigungen erhalten. Die Wirtschaft beäugt die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Betriebe schon länger skeptisch. Ein bekannter Streitfall ist jener um die Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden dürfen, wie das Gericht der Europäischen Union 2016 entschied.

Bei dem nun vom Münchener Bundesfinanzhof um die Berliner Behindertenwerkstatt verhandelten Fall, sieht das Gericht indes keine Grundlage, dem Bistro Steuervorteile zu gewähren. Die Münchener Richter verwiesen den Fall allerdings zurück nach Berlin-Brandenburg. Das dortige Finanzgericht soll nun prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz eventuell aus anderen Gründen in Frage kommt.

j.eich(*)derneuekaemmerer(.)de

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