Der Europäische Gerichtshof schaut sich den steuerlichen Querverbund nun vorerst doch nicht genauer an. Endgültig entspannen können Kämmerer jedoch nicht: Die Lage bleibt unsicher.

Kämmerer können vorerst aufatmen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird zunächst nicht darüber entschieden, ob der steuerliche Querverbund gegen EU-Recht verstößt. Das teilte der Bundesfinanzhof (BFH) mit. Der klagende Konzern, ein Energieversorger aus Mecklenburg-Vorpommern, habe die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt diesem Schritt zugestimmt.

Der BFH hatte den EuGH im Oktober 2019 um eine Entscheidung in der Frage gebeten, ob Kommunen die Verluste dauerhaft defizitärer kommunaler Tochtergesellschaften mit den Gewinnen profitabler Töchter – oft Stadtwerke – verrechnen dürfen. Dadurch zahlen die öffenlichen Unternehmen weniger Körperschaftssteuern als private Firmen. Der BFH sieht in der Praxis potentiell eine „verdeckte Gewinnausschüttung“.

EuGH kann weiter Steuervorteile prüfen

Das kommunale Steuerprivileg ist ein zentraler Teil der Daseinsvorsorge und sichert vielerorts den Betrieb von Schwimmbädern oder des öffentlichen Nahverkehrs. Deutschlandweit hätten Kämmerern bei einem Verbot mehrere Milliarden Euro an Einnahmen fehlen können.

Allerdings entspannt sich die Lage für Städte und Gemeinden noch nicht vollends. Der BFH betont, dass das Recht der EU-Kommission unberührt bleibe, von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt zu prüfen. Entsprechend steht das kommunale Steuerprivileg weiter auf wackeligen Beinen.

j.eich(*)derneuekaemmerer(.)de

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