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Steuerzinsen: BMF setzt Vollziehung ab 1.4.2015 aus

Die Finanzverwaltung setzt die Vollziehung für Bescheide über Nachzahlungszinsen unter bestimmten Voraussetzungen aus. Das hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am heutigen Donnerstag in einem Schreiben mitgeteilt. Ende April hatte der Neunte Senat des Bundesfinanzhofs Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Steuernachforderungen geäußert.

 

Dieser ist gesetzlich festgelegt und beträgt bislang 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent jährlich. Im Niedrigzinsumfeld der vergangenen Jahre sei diese Höhe zumindest ab 2015 „realitätsfern“, hatten die Richter befunden und sich damit gegen eine Entscheidung ihrer Kollegen aus dem Dritten Senat gestellt – hier hatten die Richter im Frühjahr für das Jahr 2013 noch anders entschieden.

Nachzahlungszinsen: Antrag erforderlich

Laut BMF kann die Vollziehung eines Zinsbescheids ab sofort auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt werden, wenn dieser Einspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Diese Vorgabe gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 und unabhängig von der Steuerart des zugrundeliegenden Bescheids. Für frühere Zeiträume könne die Vollziehung allerdings nur ausgesetzt werden, wenn sie für den Betroffenen eine „unbillige, nicht nur überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragsstellers“ vorliege.

 

Diese Anordnung vom Donnerstag bedeute aber nicht, dass die Finanzbehörden an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes zweifelten, stellt das BMF zugleich klar. Es sei ungewiss, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden werde. Dort haben sich mittlerweile mehrere Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen angesammelt.

 

s.nitsche(*)derneuekaemmerer(.)de