Kommunen können Bieter aus Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie sich nicht an den landesrechtlich vorgeschriebenen Mindestlohn halten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (C-115/14) entschieden.
Die Luxemburger Richter sehen in den landesgesetzlichen Mindestlohnbestimmungen eine zulässige, soziale Aspekte betreffende, Auftragsbedingung. Der Mindestlohn schränke zwar ggf. den freien Dienstleistungsverkehr ein, er könne aber grundsätzlich durch das des Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein.
Mehr Rechtssicherheit
Vergaberechtsexperte Holger Schröder, Rödl & Partner, kommentierte: „Öffentliche Auftraggeber gewinnen durch den Richterspruch aus Luxemburg mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe“. So sei nun klar, dass Kommunen den landesgesetzlichen Mindestlohn von Bietern fordern dürfen, auch wenn dieser über dem bundesgesetzlichen Mindestlohn liege.
Zum Hintergrund: Die rheinland-pfälzische Stadt Landau hatte 2013 Postdienstleistungen europaweit ausgeschrieben. In der Ausschreibung forderte die Stadt von den Bietern unter anderem, dass sie ihren Mitarbeitern den landesgesetzlichen Mindestlohn in Höhe von damals 8,70 Euro zahlen. Die Firma RegioPost wollte sich auf diese Bedingung nicht einlassen, die Stadt Landau schloss RegioPost daraufhin vom Vergabeverfahren aus. RegioPost verklagte dann die Stadt.
Roedl&Partner wies darauf hin, dass das zuständige Oberlandesgericht Koblenz nun über den Fall noch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des EuGHs entscheiden müsse.