Das Bundesfinanzministerium gewährt Steuerschuldnern angesichts der Coronakrise weitreichenden Schutz. Der gilt aber nicht für die Gewerbesteuer, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Coronakrise hat viele Unternehmen und Selbstständige in existenzielle Nöte gestürzt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte sich deshalb bereits im März gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder darauf verständigt, besonders betroffenen Steuerpflichtigen weitreichende Stundungsmöglichkeiten einzuräumen und sie vor einer Vollstreckung zu schützen. Diese Vorgaben sollen allerdings nicht für die Gewerbesteuer gelten, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ende November entschieden. Der Beschluss wurde Ende Dezember veröffentlicht. 

In dem Fall ging es um einen Unternehmer, der dem Fiskus Steuern aus der Vorkrisenzeit schuldete. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um eine Vollstreckung zu verhindern und berief sich auf das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Frühjahr 2020.

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Finanzgericht: Gewerbesteuer nicht erfasst

Die Finanzrichter in Cottbus gestanden dem Unternehmer zwar zu, dass der Schutz auch für Steuerforderungen aus Zeiten vor Corona gelte. Gleichzeitig stellten sie aber auch klar, dass Gewerbesteuerforderungen nicht von dem BMF-Schreiben gemeint sein könnten. Das Schreiben erfasse „ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern“. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht“, teilt das Finanzgericht mit.

 

Das letzte Wort in diesem Verfahren ist allerdings noch nicht gesprochen. Das für das betroffene Unternehmen zuständige Finanzamt hat in der Zwischenzeit Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

s.doebeling(*)derneuekaemmerer(.)de

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