Kämmerer können bundesweit aufatmen: Die umstrittene Umsatzsteuerpflicht nach Paragraf 2B kommt voraussichtlich erst Anfang 2023. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) auf Nachfrage von DNK Online mitgeteilt hat, hält die Behörde eine Verlängerung unionsrechtlich für möglich. Das BMF beabsichtigt daher dem Gesetzgeber den Vorschlag zu unterbreiten, die Frist für die zwingende Anwendung bis Ende 2022 zu verlängern.
Zwar ist der Aufschub noch nicht in trockenen Tüchern, allerdings hatten alle wichtigen Parteien wie etwa die EU-Kommission zuletzt ihre Bereitschaft signalisiert, dass sie sich einer Verlängerung der Optionsfrist nicht in den Weg stellen würden. Das nun anstehende Gesetzgebungsverfahren gilt daher als vielversprechend.
Umsatzsteuer: Viele Kommunen hinken hinterher
Die noch geltende Frist bis Ende dieses Jahr sorgt vielerorts für Sorgenfalten. „Die Städte und Gemeinden brauchen die nun absehbare Fristverlängerung dringend“, sagt Uwe Zimmermann, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB), im Gespräch mit DNK Online. „Es steht zu vermuten, dass sehr viele Gemeinden die Umsetzung des Paragraph 2B bis Ende dieses Jahres nicht schaffen würden.“
Deshalb dürften viele Kämmerer erleichtert sein, dass sie nun mehr Zeit eingeräumt bekommen. Die Stadt Köln arbeitet laut eigener Aussage „flächendeckend an den Umsetzungsmaßnahmen mit der Zielvorgabe 1. Januar 2021“, befürwortet die Verlängerung der Optionsfrist aber ausdrücklich.
Auch in Mannheim freut man sich über die in Aussicht stehende zusätzliche Zeit, um die Aufgaben abzuarbeiten: „Die Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung der EU-Richtlinie um zwei weitere Jahre wird von uns sehr positiv gesehen und auch als notwendig erachtet“, sagt Stadtkämmerer Christian Specht. Die grundlegende Neuregelung der Umsatzsteuerpflichten für juristische Personen des öffentlichen Rechts habe zu einer „Vielzahl an steuerlichen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen geführt, so dass bereits von der bisherigen Übergangsregel umfassend Gebrauch gemacht wurde“.
„Die Verlängerung der Übergangsfrist wird von uns sehr positiv gesehen.“
Speziell bei der interkommunalen Zusammenarbeit, etwa bei IT- und Call-Center-Leistungen und bei den sogenannten „Hoheitlichen Hilfsgeschäften“, sind Kämmerei-Experten zufolge noch eine Reihe an steuerlichen Fragen unbeantwortet. Insbesondere fehlende Klarheit bei der Rechtsauslegung wird immer wieder moniert. Das bindet einiges an Ressourcen, wie Kölns Kämmerin Dörte Diemert gegenüber dem DNK angibt: „Die umfangreichen Prüfungs- und Umsetzungsarbeiten sind wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten sehr arbeits- und zeitaufwändig.“
Paragraf 2B: Reicht die Zeit bis Ende 2022?
Erst auf Initiative der Kommunalverbände hin habe die Finanzverwaltung in den vergangenen Wochen konkrete Einschätzungen zu den typischen Fallkonstellationen erteilt, so Diemert. Auch DStGB-Vertreter Zimmermann sieht die Finanzverwaltungen in der Pflicht, verbindlichere Antworten zu geben: „Nur so können Kommunen mehr Verständnis für die neuen Regelungen entwickeln und Rechtssicherheit bekommen.“
Reicht die eingeräumte Frist bis Ende 2022 nun? Kölns Kämmerin Diemert bezeichnet den gewährten Übergangszeitraum als „ausreichend“, Mannheims Finanzchef Specht nennt ihn „angemessen“. Uwe Zimmermann warnt Kommunen indes davor, sich nicht zurückzulehnen: „Der Umsetzungsdruck seitens der Kommunen darf nicht nachlassen. Kämmerer müssen die 2B-Anpassung weiter mit Hochdruck vorantreiben“, sagt er. „2023 kommt schneller, als man denkt.“
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