Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Übernachtungssteuern verfassungsgemäß sind. Diese Steuer – oft als Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer bezeichnet – wird von einigen Kommunen bei Übernachtungen in Hotels erhoben. Laut des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB) haben rund 50 der insgesamt 10.000 Städte und Gemeinden in Deutschland in den vergangenen 10 Jahren Übernachtungsgäste besteuert. Die Übernachtungssteuer beträgt in der Regel fünf Prozent des Brutto-Übernachtungspreises.
Bettensteuer verfassungsgemäß
Die Verfassungsbeschwerde kam von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg. Sie sehen in der Steuer einen erheblichen Aufwand. Dem widersprach das Verfassungsgericht: Die Steuer belaste die Beherbergungsbetriebe „nicht übermäßig“.
Die Diskussion um die Steuer zieht sich schon länger: Weimar war die erste Stadt, die 2005 eine Bettensteuer einführte. Als Anfang 2010 die Umsatzsteuer für Hotels von 19 auf 7 Prozent reduziert wurde, reagierten einige Kommunen ebenfalls mit der Erhebung der Bettensteuer.
Nach einer Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds nahmen die Kommunen vor der Corona-Pandemie bundesweit rund 80 bis 100 Millionen Euro im Jahr durch die Bettensteuer ein. Der DStGB geht davon aus, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgericht nun mehr Städte und Gemeinden eine Bettensteuer einführen. „Diese ist nicht zuletzt gerechtfertigt, weil Übernachtungsgäste vor Ort die Infrastruktur der Kommune in Anspruch nehmen“, teilte der Verband mit. „Zudem sind viele Städte und Gemeinden wegen ihrer schlechten Finanzlage dazu gezwungen, jede mögliche kommunale Steuer vor Ort zu erheben.“
Geschäftsreisende können besteuert werden
Im Jahr 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass „beruflich zwingende“ Übernachtungen von der Steuer ausgenommen seien. Dies hat sich nun geändert: Laut dem Urteil des Karlsruher Verfassungsgerichts dürfen auch Geschäftsreisende besteuert werden. „Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht“, lautet das Urteil.
Der Deutsche Tourismusverband bleibt dem Urteil des Verfassungsgerichts gegenüber skeptisch und kommentiert: „Ob die Bettensteuer das richtige Instrument ist, für eine nachhaltige, verlässliche und faire Finanzierung touristischer Aufgaben zu sorgen, muss bezweifelt werden.“