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Streit zwischen Schostok und HAZ: Gericht stärkt Presse

Im Sommer hatte die Landeshauptstadt Hannover mit deutlichen Botschaften an die Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ) für Aufsehen gesorgt: Die Tageszeitung hatte zuvor in der sogenannten „Rathausaffäre“ recherchiert und Oberbürgermeister Stefan Schostok (SPD) belastet. Im Kern geht es bei der Affäre, die mittlerweile bundesweit Schlagzeilen gemacht hat, um rechtswidrige Gehaltserhöhungen für Schostoks Büroleiter Frank Herbert ab Mitte 2015. Der Oberbürgermeister hatte betont, bis Mai 2018 nicht gewusst zu haben, dass die Zulagen rechtswidrig gewesen seien – die HAZ hatte allerdings Zweifel an dieser Darstellung genährt.

Einen entsprechenden Bericht konterte die Landeshauptstadt mit einem ungewöhnlichen Schritt. Sie veröffentlichte eine Pressemitteilung, in der Schostok wie folgt zitiert wurde: „Es besteht der Verdacht, dass unter dem Deckmantel der Pressefreiheit mit aus dem Zusammenhang gerissenen angeblichen Enthüllungen gezielt die Unschuldsvermutung unterlaufen werden soll“. Auf einen weiteren HAZ-Bericht hin untermauerte die Stadt in einer zweiten Mitteilung den Verdacht drei Tage später – und zwar zu Unrecht, wie nun das Verwaltungsgericht Hannover befunden hat.

Hannover: Äußerungen verletzen Pressefreiheit

Diese Äußerungen verletzten die Presse- und Meinungsfreiheit, entschied die Kammer und untersagte der Landeshauptstadt, sie zu wiederholen. Der Oberbürgermeister dürfe nach dem niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz zwar falsche Behauptungen korrigieren und „als unsachlich empfundene Angriffe“ zurückweisen. „Allerdings steht der Landeshauptstadt nicht das Recht zu, auf einen als unsachlich empfundenen Angriff ihrerseits unsachlich zu reagieren“, stellten die Richter klar. Die Stadt müsse bei ihren Äußerungen nicht nur das Sachlichkeitsgebot, sondern auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Zudem sei sie wegen des Grundsatzes der Staatsferne der Presse verpflichtet, „besondere Zurückhaltung bei der Kommentierung von Presseberichten zu üben, um eine direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Berichterstattung zu vermeiden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen.

s.nitsche(*)derneuekaemmerer(.)de