Mit der verpflichtenden Anwendung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2027 rückt die Umsatzbesteuerung kommunaler Leistungen erneut in den Fokus der Kämmereien. Betroffen ist auch das Friedhofs- und Bestattungswesen, das bislang vielfach als nicht steuerbar behandelt wurde. Trotz eines grundlegenden BMF-Schreibens vom 23. November 2020 zu diesem Thema bestehen weiterhin erhebliche Abgrenzungsunsicherheiten, die durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusätzlich verschärft werden.
§ 2b UStG: Umsatzsteuerreform trifft das Friedhofswesen
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