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Neues Urteil: Empfängerin von Grundsicherung muss Haus nicht verkaufen

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Empfänger von Grundsicherung müssen ihr Eigenheim auch dann nicht verkaufen, wenn sie während des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres Sozialleistungen beziehen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen entschieden.

 

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die mit ihrem Ehemann lange Jahre ein eigenes Reihenhaus bewohnte. Die Frau hatte einen Minijob als Reinigungskraft und bezog vom Landkreis Leer aufstockende Grundsicherungsleistungen. Nach der Trennung von ihrem Mann zog sie aus der gemeinsamen Immobilie aus und suchte sich eine Mietwohnung. Die Kosten übernahm der Landkreis – allerdings nur in Form eines zurückzahlungspflichtigen Darlehens. Schließlich, so die Argumentation der Kommune, müsse vorrangig das eigene Haus als verwertbares Vermögen für den Lebensunterhalt genutzt werden.

 

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Eine Verwertungspflicht bestehe im Trennungsjahr in der Regel nicht. Auch dann, wenn die Frau nicht mehr selbst in dem Haus lebe, stelle ein Verkauf der Immobilie eine unzumutbare Härte dar. Damit wäre der Ehegemeinschaft noch vor Ablauf des Trennungsjahres jegliche Grundlage entzogen. Es sei aber ausdrücklicher Wunsch des Gesetzgebers, Ehepaare mithilfe des Trennungsjahres vor übereilten Scheidungsentschlüssen zu bewahren.   

 

a.mohl(*)derneuekaemmerer(.)de