In den vergangenen Monaten hatte es in der kommunalen Welt Beunruhigung gegeben, weil unklar war, ob Kommunen die Pflichten nach der neuen Derivateverordnung „European Market Infrastructure Regulation“ (EMIR) zu erfüllen haben. Das Regularium ist in Reaktion auf die jüngste Finanzkrise entstanden und schreibt bestimmte Techniken der Risikoreduzierung sowie die Pflicht zur Meldung von außerbörslichen Derivategeschäften (OTC-Derivate) vor.
Seit Mai dieses Jahres haben sich die Kommunalverbände darum bemüht, eine Anwendung von EMIR auf die Kommunen zu verhindern beziehungswiese für eine diesbezügliche Klarstellung zu sorgen. Dazu führten die Verbände Gespräche mit der BaFin
Weitgehende Befreiung
Nun haben die Kommunalvertreter einen Erfolg zu verbuchen. „Im Ergebnis konnte eine Verständigung erzielt werden, dass die Kernkommune einschließlich der rechtlich unselbständigen Regie- und Eigenbetriebe als nicht EMIR-pflichtig eingestuft wird“, heißt es in einem Verbandsschreiben vom Ende August, das DNK vorliegt. Das gelte für alle EMIR-Pflichten einschließlich der Meldepflichten. Die BaFin hat inzwischen die Angaben auf Ihrer Webseite angepasst (siehe: www.bafin.de/dok/5479426).
Ganz eindeutig ist die Lage aber nur für die Kommunen selbst sowie für ihre Regie- und Eigenbetriebe. Diese sind grundsätzlich nicht EMIR-pflichtig. Das begründet die BaFin damit, dass es in diesen Fällen um die Verwaltung von Schulden der öffentlichen Hand geht.
Auch bei öffentlich-rechtlichen Anstalten und Zweckverbänden gilt nun zumindest grundsätzlich die Vermutung, dass sie keine Unternehmen im Sinne von EMIR sind. Wenn diese aber auch sonstige Tätigkeiten ausüben, hängt die EMIR-Pflichtigkeit von einer sogenannten Schwerpunktbetrachtung ab.
Dabei ist anhand der Jahresabschlüsse zu prüfen, ob Einnahmen, die eindeutig hoheitlichem Handeln zuzuordnen sind, Einnahmen aus eindeutig wirtschaftlicher Tätigkeit übersteigen. Ist dies nicht der Fall, kommt eine EMIR-Pflicht infrage. Außer Betracht bleiben dabei Einnahmen, die nicht eindeutig zurechenbar sind.
Ganz anders steht es wiederum um privatrechtliche Betriebe im kommunalen Besitz. Diese seien in der Regel als Unternehmen im Sinne der EMIR-Verordnung einzustufen und unterliegen damit den EMIR-Pflichten, so die BaFin.
LEI-Nummer ist Muss
Trotz der weitgehenden EMIR-Befreiung müssen die Kommunen dennoch in einem wichtigen Punkt handeln. Dabei geht es um den „Legal Entity Identifier“ (LEI) bzw. den vorläufigen Pre-LEI, eine Firmenidentifikationsnummer, die für die Meldung von OTC-Derivaten an ein Transaktionsregister nötig ist.
Mit Verweis auf die laufenden Gespräche mit der BaFin hatte der Städte- und Gemeindebund NRW seinen Mitgliedern noch im Frühjahr geraten, keine LEI-Nummer zu beantragen. Es gebe Anzeichen dafür, dass Kommunen nicht von EMIR betroffen sein könnten.
Das hat sich nun zwar bewahrheitet. Es ändert aber offenbar nichts daran, dass Kommunen eine LEI brauchen, wenn sie OTC-Geschäfte abschließen wollen. Denn die Banken benötigen so oder so eine Identifikationsnummer des jeweiligen Vertragspartners für die Meldung ihrer Verträge. Ohne LEI-Nummer gibt es also kein Geschäft.
„Faktisch“ bestehe damit eine Verpflichtung zur Führung einer LEI, heißt es in dem aktuellen Verbandsschreiben. Ein Beinbruch ist das allerdings nicht: Die Beantragung einer LEI-Nummer kostet in der Regel 150 Euro und in der Folge jährlich 100 Euro.
t.schmidt(*)derneuekaemmerer(.)de