Mitte September hat der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich die Schadensersatzklage der Gemeinde Vaterstetten gegen einen Finanzvermittler abgewiesen. Nun hat das Gericht die Entscheidungsgründe veröffentlicht (Az. III ZR 299/23). In ihrer Begründung stellen die Richter klar, dass der Vermittler der Greensill-Anlage seiner Informationspflicht gegenüber der Gemeinde als „geschäftserfahrenem Anlageinteressenten“ genügt habe, da er das aktuelle Rating zum Anlagezeitpunkt mitgeteilt habe.
Greensill: Kämmerer musste Rating selbst bewerten
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