Kommunen und ihre Kämmerer müssen sich auf potentiell erhebliche Steuernachforderungen einstellen. Denn aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Beihilferecht legt der Bundesfinanzhof die Privilegierung kommunaler Betriebe im deutschen Steuerrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das gab das Finanzgericht in einer Mitteilung bekannt.
Im Kern geht es um die Frage, ob kommunale GmbHs die Verluste chronisch defizitärer Tätigkeiten wie den Betrieb von Schwimmbädern, Bibliotheken oder Nahverkehr steuerlich verrechnen dürfen. Denn dadurch zahlen sie letztlich weniger Körperschaftssteuern als private Firmen, bei denen derartige Verlustrechnungen steuerlich strenger behandelt werden. Der Bundesfinanzhof sieht die in vielen Städten und Gemeinden praktizierten Verlustrechnungen als „verdeckte Gewinnausschüttung“ an die Kommunen an.
Ist das kommunale Steuerprivileg staatliche Beihilfe?
Im konkreten Fall geht es um eine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern, die ihr defizitäres Schwimmbad mit dem Heizkraftwerk zusammengelegt hatte. Dadurch machte das Heizkraftwerk weniger Gewinn. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte das Vorgehen in erster Instanz als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Ob dieser Vorteil kommunaler Betriebe im Steuerrecht als staatliche Beihilfe zu werten ist, die die EU-Kommission hätte genehmigen müssen, soll nun der EuGH entscheiden. Die Entscheidung betrifft alle Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge – vom Altersheim über Kindergärten bis zum Umweltschutz. Diese könnte weitreichende finanzielle Folgen für viele Kommunen haben, die diese Tätigkeiten in eigene GmbHs ausgegliedert haben.
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