Das Untreue-Verfahren gegen Rüdiger Schneidewind muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Saarbrücken gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg größtenteils kassiert.

Die beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Revision war erfolgreich: Der Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg, Rüdiger Schneidewind, muss jetzt neu geprüft werden. Der BGH hat laut Mitteilung die Verurteilung weitgehend aufgehoben.

Wie DNK berichtete, hatte das Landgericht Saarbrücken den früheren Oberbürgermeister im Februar 2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Der SPD-Politiker Schneidewind hatte ein Detektivbüro engagiert, um Mitarbeiter des städtischen Bauhofs überwachen zu lassen. Schneidewind hatte den Verdacht, dass die städtischen Angestellten Teil einer „Holzmafia“ sein könnten. Hinweise auf illegale Machenschaften der Bauhofmitarbeiter wurden jedoch nicht gefunden. Der Stadt sei ein Schaden in Höhe von mindestens etwa 65.000 Euro dadurch entstanden, dass der Angeklagte die Detektei zu marktunüblich hohen Preisen beauftragt hat, argumentierten die Richter in Saarbrücken.

Detektei ohne Preisvergleich beauftragt

Nach Auffassung des BGH hat sich der Angeklagte jedoch nicht schon dadurch strafbar gemacht, dass er die Detektei ohne vorherigen Preisvergleich zu höheren als den marktüblichen Preisen beauftragt hat. Angesichts der Besonderheiten des Detektivgewerbes sei dies kein gravierender, zur Strafbarkeit führender Pflichtverstoß, begründet der BGH die weitgehende Aufhebung des Urteils. Ein Entscheidungsträger handele im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wähle.

Während der neuen Verhandlung müsse die zur Entscheidung berufene Strafkammer insbesondere prüfen, ob eine Untreue darin liegen könnte, dass der Angeklagte den Vertrag nach einer Abschlagsforderung von 100.000 Euro nicht sofort gekündigt hat. In diesem Fall könnten möglicherweise auch die gesamten durch die anschließende Überwachung entstandenen Kosten als Schaden der Stadt anzusehen sein.

ak.meves(*)derneuekaemmerer(.)de

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