Wendung im Zinsstreit zwischen der Gemeinde Bönen und der Dexia Kommunalbank: Der BGH hat der Gemeinde anders als die Vorinstanzen einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt. Aus dem Kreditvertrag, der noch fast 30 Jahre läuft, kommt Bönen aber nicht heraus.

Die Dexia Kommunalbank muss der Gemeinde Bönen Schadensersatz zahlen. Das hat der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am heutigen Dienstag entscheiden. Nachdem die nordrhein-westfälische Kommune in den Vorinstanzen unterlegen war, nimmt der Zinsstreit zwischen der Kommune und dem Kreditinstitut damit eine Wende. Anders als das Landgericht Berlin und das Berliner Kammergericht kamen die Richter in Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die Bank ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Gemeinde verletzt habe.

 

Bönen hatte im Jahr 2007 mit der Dexia Kommunalbank einen Darlehensvertrag über 3 Millionen Euro mit einer Laufzeit von 38 Jahren geschlossen. Vereinbart wurde eine für damalige Verhältnisse niedrige feste Verzinsung von 3,99 Prozent, die allerdings mit einer Zusatzklausel – einem sogenannten „Spread Ladder Swap“ – versehen war: Danach sollte ein Extrazins anfallen, sobald der Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken unter 1,43 fallen würde. Nachdem der Schweizer Franken stark aufgewertet hatte, lagen die jährlichen Zinsen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zuletzt bei 18,99 Prozent.

BGH: Risiken des Swaps nicht deutlich gemacht

Die Bank habe in ihren Präsentationsunterlagen „die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht“, befanden die BGH-Richter nun. Sie hätte weder ausdrücklich auf das Fehlen einer Zinsobergrenze hingewiesen, noch „im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben“. Stattdessen habe das Kreditinstitut das Wechselkursrisiko vielmehr verharmlost, indem es unter anderem das deutlich höhere Kursniveau der Vergangenheit betont hatte.

 

Für die Gemeinde Bönen bedeutet dieser Befund allerdings nicht, dass sie aus der bestehenden Kreditvereinbarung herauskommt. Die Richter betonten, dass das Darlehen nicht sittenwidrig und damit auch nicht nichtig sei. Die Tatsache, dass die Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, rechtfertige keine Rückabwicklung, sondern führe „lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten“. Wie hoch diese sind, muss nun das Berufungsgericht feststellen, an das der Bundesgerichtshof den Fall zurückverwiesen hat.

 

s.nitsche(*)derneuekaemmerer(.)de

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