BGH fällt Grundsatzurteil zu Negativzinsen

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Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Streit um die Zahlung von Negativzinsen aus einem Schuldscheindarlehen endgültig verloren. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem Grundsatzurteil klargestellt hat, kann das Land von der DZ Hyp keine Negativzinsen verlangen.

3-Monats-Euribor als Referenz

In dem Fall hatten das Bundesland und eine Vorgängergesellschaft der heutigen DZ Hyp 2007 ein Schuldscheindarlehen über 100 Millionen Euro mit einer Zinsgleitklausel vereinbart. Als Referenzzinssatz legten sie den 3-Monats-Euribor zugrunde. Die Parteien zogen zudem eine Zinsobergrenze bei 5,0 Prozent ein. Eine Untergrenze enthielt der Vertrag nicht – zum damaligen Zeitpunkt war ein Abrutschen des Referenzzinssatzes unter Null kaum denkbar. Im April 2015 trat allerdings genau dieser Fall beim 3-Monats-Euribor ein. Rein rechnerisch hätte die Bank schließlich ab März 2016 – die Marge eingerechnet – Zinsen an das Land zahlen müssen.

NRW forderte deshalb von der Genossenschaftsbank knapp 160.000 Euro. „Ein variabler Zinssatz beinhaltet ein Zinsänderungsrisiko in zwei Richtungen und damit spiegelbildliche Risiken für beide Parteien“, argumentiert Anwalt Jochen Weck, der das Land NRW vor Gericht vertreten hat. Das Land habe zudem einen Preis für die Zinsobergrenze gezahlt. „Da eine Zinsuntergrenze auch einen Preis hat, ist es eine einseitige Bevorzugung, wenn das Risiko des Darlehensgebers ohne eine entsprechende Einpreisung bei 0,00 Prozent begrenzt wird“, ergänzt Weck.

BGH: „definitorische Untergrenze“ bei 0 Prozent

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf dem Bundesland noch recht gegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hob diese Entscheidung Ende 2021 allerdings auf. Der BGH als letzte Instanz hat sich nun der Linie des OLG angeschlossen. Zins im Rechtssinne sei ein Entgelt für die Möglichkeit, das überlassene Kapital zu nutzen, heißt es in einer Mitteilung des Karlsruher Gerichts. Ein Entgelt könne aber nicht negativ werden. Dem Zins bei einem Darlehen sei deshalb „eine definitorische Untergrenze bei 0 Prozent immanent“.

Die Frage nach der Behandlung negativer Zinsen bei Darlehen mit einer variablen Verzinsung sei nun endgültig geklärt, konstatiert Anwalt Weck. Das dürfe im Übrigen auch für vergleichbare Unternehmenskredite gelten, bestätigt er im Gespräch mit dieser Redaktion.

s.doebeling@derneuekaemmerer.de

Dr. Sarah Döbeling

Dr. Sarah Döbeling ist gemeinsam mit Vanessa Wilke Chefredakteurin der Zeitung „Der Neue Kämmerer“. Sarah Döbeling hat Rechtswissenschaften in Kiel studiert und zu einem konzernrechtlichen Thema promoviert. Im Anschluss an ihr Volontariat bei der F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH war sie bis 2015 Redakteurin des Magazins „FINANCE“ und verantwortete zudem redaktionell die Bereiche Recht und Compliance innerhalb von F.A.Z. BUSINESS MEDIA. Nach weiteren Stationen beim Deutschen Fachverlag und in einer insolvenzrechtlich ausgerichteten Kanzlei kehrte Sarah Döbeling im September 2017 in die F.A.Z.-Verlagsgruppe zurück und leitet seitdem die Redaktion der Zeitung „Der Neue Kämmerer“.