Die Coronakrise setzt Kommunen und ihre Beteiligungen finanziell stark unter Druck. Der seit Ende April geltende „Tarifvertrag Covid“ („TV Covid“) gibt Städten und Gemeinden nun erstmals die Möglichkeit, einen Teil ihrer Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Der Vertrag gilt von Anfang April bis Ende dieses Jahres.
Auch wenn das Vorgehen umstritten ist, machen einige Gemeinden wie Dinkelsbühl von der Möglichkeit Gebrauch. DNK gibt Antworten auf die fünf drängendsten Fragen in Bezug auf die kommunale Kurzarbeit – und sprach hierfür mit Uwe Liebking, Beigeordneter für Arbeitsmarktpolitik, Kultur, Sport, Verwaltungsmodernisierung, Demografie und Bildung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB).
1. Wie ist der TV Covid ausgestaltet?
Mitte April haben sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften DBB und Verdi auf den Tarifvertrag Covid geeinigt. Dieser regelt die Kurzarbeit für Beschäftigte von kommunalen Arbeitgebern während der Coronakrise. Dieser sieht nun vor, dass öffentliche Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret bedeutet das, dass der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei mindestens 10 Prozent liegen muss, das muss für mindestens 10 Prozent der Beschäftigen gelten. Wichtig: Der Personal- bzw. Betriebsrat muss hinzugezogen werden, die Kurzarbeit muss sieben Tage in voraus angekündigt werden.
Das Kurzarbeitergeld liegt derzeit bei 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Satz bekommen Mitarbeiter, die mindestens ein Kind haben und weitere Kriterien erfüllen. Das Kurzarbeitergeld soll später gestaffelt erhöht werden. Kommunale Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld dann auf. Die Entgeltgruppen 1 bis 10 kommen so auf 95 Prozent ihres Nettogehalts, die Gruppen 11 bis 15 auf 90 Prozent ihres monatlichen Salärs nach Steuern und sonstigen Abgaben.
Kommunen können die Kurzarbeit bis zu neun Monate einführen, sie endet spätestens am 31. Dezember dieses Jahres. Die Arbeitszeit kann bis auf null Stunden heruntergesetzt werden.
2. In Welchen Bereichen können Kommunen Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken?
Ziel des Tarifvertrags ist nicht die kommunale Kernverwaltung, die die Bereiche Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst beinhaltet, sofern sie kommunal getragen werden. Auch die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung zählt zu den Kernaufgaben, die nicht von der Kurzarbeit betroffen sein sollen. Flughäfen sind ebenfalls meist ausgeschlossen, da diese eigene Tarifverträge haben.
„Außerhalb dieser Definition können fast alle Bereiche in Kurzarbeit geschickt werden“, sagt Uwe Lübking vom DStGB. Das gelte auch für Bereiche wie Schwimmbäder und Theater, die für gewöhnlich nicht profitorientiert agieren. „Hier ist die Auslegung, dass die Coronakrise als unabwendbares Ereignis gewertet wird, wenn diese Einrichtungen schließen müssen.“ Schwierig wird es bei Kindertagesstätten: „Hier sind Kommunen sehr zurückhaltend“, sagt Lübking. Viele Erzieher hätten in den vergangenen Wochen Arbeiten erledigt, für die sonst keine Zeit bleibt – etwa pädagogische Konzepte erstellt. „Wenn Kommunen die Notgruppen nun hochfahren, braucht man wieder mehr Erzieher. Da bietet sich Kurzarbeit nicht wirklich an.“
3. Lohnt sich die Kurzarbeit finanziell?
DStGB-Experte Lübking sieht nur begrenzte Einsparpotentiale durch die Kurzarbeit in Kommunen. Es komme immer auf den Einzelfall an, „aber für viele lohnt sich das überhaupt nicht“. Eher größere Gemeinden könnten von der Kurzarbeit seiner Einschätzung nach profitieren, sofern sie Stadtwerke betreiben oder für den öffentlichen Nahverkehr verantwortlich zeichnen. Lübking regt Kommunen eher dazu an zu schauen, ob sie Mitarbeiter anderweitig einsetzen können. „Einige Gemeinden setzen ihre Angestellten an Hotlines für Corona ein. Das ist vielleicht nicht ihr eigentliches Arbeitsgebiet, hilft aber ungemein in dieser Zeit.“
4. Welche Rolle spielen Aufsichtsbehörden?
Schwieriger wird die Frage bei Kommunen, die sich in Haushaltssicherungskonzepten befinden, sagt Experte Lübking. „Hier kann die Aufsicht hingehen und sagen: Ihr müsst alle Einsparmöglichkeiten nutzen, die euch zur Verfügung stehen.“ Dazu kann dann auch die Kurzarbeit zählen. Die Kommunalaufsicht in Rheinland-Pfalz hatte zuletzt etwa immer wieder versucht, bei seinen Gemeinden streng durchzuregieren. Lübking ist zwar kein Fall bekannt, bei dem die Aufsicht derart durchgegriffen hat. Dennoch sollte sich Kämmerer mit diesem Szenario beschäftigen.
5. Wie viele Kommunen beschäftigen sich mit Kurzarbeit?
Lübkings Eindruck zufolge ist das Interesse an der Kurzarbeit seitens der Kommunen nicht allzu groß. Dennoch haben DNK-Informationen zufolge zahlreiche Städte wie etwa Jena und Dinkelsbühl ihre Mitarbeiter in Teilen in Kurzarbeit geschickt. Kämmerer und Geschäftsführer von kommunalen Unternehmen sollten sich über die Möglichkeit der Kurzarbeit in jedem Fall ausführlich informieren, damit sie im Ernstfall auf diese Maßnahme zurückgreifen können.