Der Bund plant offenbar die Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um weitere zwei Jahre. Damit würde § 2b erst zum 1. Januar 2025 anstatt schon zum 1. Januar 2023 greifen, wie aus einer aktuellen Information des Deutschen Städtetags an seine Mitglieder hervorgeht.
Demnach arbeitet das Bundesfinanzministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund. Mit dieser soll „im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung … um weitere zwei Jahre verlängert werden“, heißt es im Schreiben des Städtetags. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten damit das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich 2024 anwenden.
§2b: Verlängerung der Übergangsregelung
Auch das Finanzministerium NRW weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass in den laufenden parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 derzeit diskutiert werde, ob die optionale Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung um weitere zwei Jahre verlängert wird.
Dennoch geht das Finanzministerium NRW offenbar bereits davon aus, dass es zu der Verschiebung kommen wird: „Die Neuregelung stellt alle Betroffenen, insbesondere auch die Kommunen, vor die Aufgabe, ihr Leistungsspektrum einer intensiven Prüfung zu unterziehen“, heißt es dazu in der Mitteilung. Dabei seien sämtliche konkret erbrachten Leistungen durch die jeweiligen Betroffenen zu identifizieren und insbesondere auf Wettbewerb zu privaten Unternehmern hin zu überprüfen. Auf dieser Basis seien die Strukturen und internen Arbeitsabläufe an das neue Besteuerungsregime anzupassen.
Die Übergangsfrist behält laut Finanzministerium unabhängig von einer Verlängerung ihren optionalen Charakter. Im Ergebnis bedeute dies, dass sich Betroffene der Öffentlichen Hand für die Anwendung der Neuregelung zu Beginn eines Kalenderjahrs frei entscheiden können. „Dies ist sehr wichtig, damit all diejenigen, die sich vorbereitet haben und bereits sämtliche Anpassungen im Hinblick auf den 1. Januar 2023 vorgenommen haben, auch pünktlich und ohne Verzögerung starten können“, sagt Finanzminister Marcus Optendrenk.
Abwarten statt umsetzen beim Umsatzsteuerrecht
Für Ekkehard Grunwald, Kämmerer der Stadt Recklinghausen und Mitglied im Finanzausschuss des Deutschen Städtetags, wäre diese erneute Verschiebung eine „Rolle rückwärts“, für die er kein Verständnis aufbringt: „Die Kommunen haben in den vergangenen Monaten alles vorbereitet, mir ist keine bekannt, die sagt, dass sie die Umstellung zum 1. Januar 2023 nicht schafft“, sagt Grunwald gegenüber DNK. Der Bundestag werde den Aufschub voraussichtlich am 2. Dezember beschließen, durch den Bundesrat müsse er am 16. Dezember, erwartet Grunwald.
Die Auswirkungen der erneuten Verschiebung – ursprünglich hätte das neue Umsatzsteuerrecht bereits 2017 in Kraft treten sollen – wären für Recklinghausen enorm. Am kommenden Montag hätte der Rat der Stadt beispielsweise die neue Parkgebührensatzung verabschieden sollen. „Jetzt werden wir erstmal abwarten“, sagt der Kämmerer – und das, obwohl die Stadt bereits ein Unternehmen beauftragt hat, dass die Umstellung der Parkautomaten durchführen sollte.
Zwar könnte die Stadt natürlich die Option ziehen und damit das Umsatzsteuerrecht zum 1. Januar 2023 umsetzen, doch das würde im Falle der Parkgebühren Mehrkosten für die Bürger bedeuten. „In der jetzigen Situation würden wir doch nur Ärger auf uns ziehen, Gebühren zu erhöhen, wenn wir dies gar nicht explizit müssten“, erklärt Grunwald das Dilemma in dem die Stadt jetzt steckt.