Der Fokus liegt nicht auf dem Umsatz, sondern auf der Bildung“, sagt Stephanie Düker. Sie ist beim Genossenschaftsverband insbesondere verantwortlich für die Beratung und Betreuung von Schülergenossenschaften. Aufgrund der ab Januar 2023 in Kraft tretenden Änderung des Umsatzsteuergesetzes stehen die Schülergenossenschaften und Schülerfirmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft jedoch vor großen Herausforderungen.
Unter dem Schlagwort § 2b UStG bereiten sich die Kämmereien bereits seit einiger Zeit auf die bald anstehenden Änderungen vor. Kern der Neuerungen ist dabei, dass Kommunen künftig im Grundsatz wie Unternehmen behandelt und damit in einigen Bereichen umsatzsteuerpflichtig werden – sofern sie nicht hoheitlich tätig sind.
Das hat Auswirkungen auf sämtliches entgeltliche Handeln der Kommunen und damit auch auf einen Bereich, der in den Kämmereien laut Einschätzung des Genossenschaftsverbands noch gar nicht flächendeckend bekannt ist. Die Rede ist von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften. Bislang unterliegen deren Umsätze in der Praxis der Umsatzsteuer nicht, weil sie unter dem Dach der Schulen (beziehungsweise dem Schulträger) tätig sind. So muss eine Schülerfirma oder -genossenschaft bislang einen Jahresumsatz von 35.000 Euro erreichen, um darauf tatsächlich Umsatzsteuern zu zahlen. „Ab 1. Januar 2023 ist bereits der erste erwirtschaftete Euro einer Schülerfirma umsatzsteuerpflichtig“, bringt Frank Hemker, Steuerberater und Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband, die bevorstehende Neuerung auf den Punkt.
Kommune ist Träger der Schülerfirmen
Zwar gibt es auch künftig mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung eine Obergrenze von 22.000 Euro Umsatz im Jahr, bis zu der ein Unternehmen oder eine Kommune nicht umsatzsteuerpflichtig wird. Allerdings dürfte laut Hemker diese Regelung bei den Schülerfirmen nicht greifen. Denn in den allermeisten Fällen fungiere die jeweilige Kommune als Träger der Schülerfirma, und eine Kommune werde mit großer Sicherheit immer über der Grenze von 22.000 Euro Jahresumsatz liegen.
In Deutschland sind im Genossenschaftsverband, der insgesamt rund 2.600 Mitgliedsgenossenschaften aus unterschiedlichen Branchen in 14 Bundesländern vertritt, auch etwa 120 Schülergenossenschaften organisiert. Dazu kommen laut Düker noch etwa 60 weitere, von anderen regionalen Genossenschaftsverbänden betreute Schülergenossenschaften. Außerdem gibt es noch einige Hundert Schülerfirmen, die vor der gleichen Problematik stehen. Die allermeisten davon erwirtschaften deutlich unter 30.000 Euro pro Jahr. Im Regelfall liegt der Jahresumsatz laut Düker schätzungsweise eher zwischen 3.000 und 20.000 Euro.
Politisch noch nicht zum Bundesfinanzministerium durchgedrungen
Bisher ist der Verband politisch noch nicht mit seiner Forderung zur Politik und insbesondere zum Bundesfinanzministerium durchgedrungen, Schülerfirmen ab Jahresbeginn 2023 unter bestimmten Voraussetzungen und Höchstbeträgen von der Umsatzsteuer zu befreien. Der Verband befürchtet, dass andernfalls das Überleben des Konzepts Schülerfirma in Frage gestellt ist. „Schülergenossenschaften und Schülerfirmen sind immer Bildungsprojekte, die Schülerinnen und Schüler im geschützten Rahmen eines Schulprojektes die Möglichkeit bieten, sich auszuprobieren und wirtschaftliche Zusammenhänge realitätsnah kennenzulernen“, unterstreicht Düker. Schließlich sollen Kinder so Wirtschaftsprozesse verstehen lernen und berufliche Handlungskompetenz entwickeln. Gleichzeitig wäre aus Sicht des Verbands eine Befreiung von der Umsatzsteuer auch die unproblematischste Lösung für Kommunen und ihre Kämmerer.
Denn, wie schon bisher, sind die Kämmerer formal verantwortlich für die sich in kommunaler Trägerschaft befindenden Schülerfirmen. Künftig müssten sie laut Hemker üblicherweise bis zum 10. eines Monats eine Umsatzsteuervoranmeldung machen sowie eine Jahreserklärung abgeben. Im Grunde sei dies gar nichts Ungewöhnliches, sondern die Schülerfirma lediglich ein weiterer Eigenbetrieb der Kommune wie beispielsweise ein städtisches Schwimmbad. „Der administrative Aufwand für die Schülerfirmen seitens der Kommunen sollte sich in engen Grenzen halten“, fasst Hemker zusammen. Auch im Rahmen der Gesamtumstellung auf die Neuerungen im Umsatzsteuerrecht sei die Schülerfirma lediglich ein weiterer Strang, der jedoch mitgedacht werden müsse. Insgesamt betrachtet, sollte dieser nach Einschätzung des Steuerberaters daher nicht als Zusatzaufwand ins Gewicht fallen.
Kämmerer bewerten Schülerfirma als Risiko
„In Gesprächen mit Kämmerern haben wir jedoch festgestellt, dass es hier häufig noch Vorbehalte und Unsicherheiten gibt“, sagt Hemker. Viele sähen im Betrieb der Schülerfirma ein Risiko und würden schlicht den Zahlen nicht trauen mit dem Verweis darauf, dass diese ja von Kindern erstellt werden. „So lange jedoch seitens des Kämmerers nicht vorsätzlich falsche Zahlen übermittelt werden, hat er haftungsrechtlich gar nichts zu befürchten“, sagt Hemker. Es gebe in diesem Fall keine persönliche Haftung des Kämmerers oder des Leiters Rechnungswesen.
Schlimmstenfalls müsse, beispielsweise bei zu gering gemeldeten Umsatzzahlen, Geld nachgezahlt werden, eventuell auch darauf anfallende Zinsen. Diese Nachzahlungen beziehen sich laut dem Steuerberater jedoch immer auf den real erwirtschafteten Umsatz, so dass diese nicht zu Lasten des Stadtsäckels gingen. Außerdem handele es sich bei Schülerfirmen generell um sehr niedrige Beträge. „Im Zweifel passieren bei einer Schülerfirma die gleichen Fehler wie beim Schwimmbad“, sagt Hemker. Mit dem Unterschied, dass bei der Schülerfirma auf beiden Seiten noch die Routine fehlt.
Genau hier sollten Kommunen daher ansetzen. Denn wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Schülerfirmen nicht kommt – wonach es derzeit aussieht –, muss jetzt dafür gesorgt werden, dass die Zahlen von den Schulen an die richtige Adresse der Stadt gemeldet werden können. „Am besten per Schema F“, wünscht sich Steuerberater Hemker. „Wir brauchen Planungssicherheit für die Schülerfirmen“, ergänzt Düker. Jetzt müsse daher mit den Kommunen geklärt werden, was die Schulen und Schüler ab dem kommenden Januar tun sollen: „Wie sieht die Schnittstelle zur Kämmerei konkret aus?“
Info
Der Artikel ist zuerst in einer kürzeren Version in der aktuellen Zeitungsausgabe 3/2022 von Der Neue Kämmerer erschienen.Hier gibt es weitere Nachrichten und Hintergründe zum Thema Umsatzsteuerparagraph 2b.