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Wer haftet im Fall Greensill?

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Im März 2021 hat das Amtsgericht Bremen auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greensill Bank eröffnet. Kurz darauf hat die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt. Von der Insolvenz betroffen sind auch rund 50 Kommunen. Für sie stellt sich neben dem Insolvenzverfahren auch die Frage, gegen wen sie mögliche Schadensersatzansprüche geltend machen können – zumal diese Ende 2024 verjähren könnten.

Greensill Bank und ihre Organe

Die betroffenen Kommunen haben einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegen die Bank, der sich unter anderem als Schadensersatzanspruch darstellt. Sollte es in der Bank tatsächlich zu massiven Bilanzmanipulationen gekommen sein, liegt eine Haftung sowohl der Bank selbst als auch der daran beteiligten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder auf der Hand. Unter Umständen kommt auch eine Haftung wegen unterlassener bzw. fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung in Betracht.

Wirtschaftsprüfer

Ähnlich wie im Fall Wirecard kann auch hier das Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Zuge der Schieflage der Bremer Greensill Bank mit Folgen konfrontiert werden. Die BaFin hat wegen möglicher Mängel bei der Abschlussprüfung ein Verfahren bei der zuständigen Aufsichtskommission APAS angeregt.

Die betroffene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die Greensill Bank seit dem Jahr 2014 geprüft und den Abschluss der Greensill Bank für das Jahr 2019 testiert. Bei einer weiteren Untersuchung durch die von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG konnte die Existenz zahlreicher verbuchter Forderungen jedoch nicht nachgewiesen werden. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einer Haftung unterliegt, wenn sie leichtfertig ein Testat ausgestellt und damit die Pflichten als Prüfer grob missachtet hat.

Finanzberater/Vermittler

Bei Finanzberatern kommt es auf das konkrete Auftreten an. Wenn ein Berater die Investition aktiv empfohlen hat, ist zwischen ihm und der Kommune ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Stellt sich heraus, dass der Berater mit unrichtigen, unvollständigen oder veralteten Informationen „gearbeitet“ hat, kommt eine Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht.

Das OLG München hat zwischenzeitlich bestätigt, dass ein Anlagevermittler der Gemeinde Vaterstetten Schadensersatz für ihre Greensill-Anlage zahlen muss. Der Vermittler hatte der Gemeinde zu einem Investment bei Greensill geraten, obwohl die BaFin zu diesem Zeitpunkt bereits gegen die Greensill Bank ermittelte. Dieses Urteil dürfte auch anderen betroffenen Kommunen Hoffnung machen.

BaFin

Ähnlich wie im Fall Wirecard steht auch hier die BaFin einmal mehr im Fokus kritischer Berichte. So wird die Frage aufgeworfen, wie es der Greensill Bank gelingen konnte, im Jahr 2019 plötzlich mehr als drei Milliarden Euro Kundengelder einzusammeln, ohne dass Aufseher und Prüfungsverband ihr Veto einlegten. Erst im Sommer 2020 begann die BaFin mit einer Sonderprüfung des Instituts, was zunächst zu einem Moratorium führte und später die Insolvenz der Greensill Bank zur Folge hatte. Denkbar ist hier eine Amtshaftungsklage, wenn die BaFin ihre Amtspflichten in einem so hohen Maße verletzt hätte, dass die Voraussetzungen eines Amtsmissbrauchs erfüllt sind.

Prüfungsverband der privaten Banken

Der Prüfungsverband der privaten Banken soll das Vorgängerinstitut der Greensill Bank, die Bremer Nordfinanz Bank, besonders streng überwacht und von 2013 bis 2015 mit verschiedenen Auflagen belegt haben. Später übernahm die britisch-australische Greensill-Gruppe die Bank und gab frisches Kapital in das Institut. Ab 2018 begann das Geldhaus damit, mit attraktiven Konditionen für Tages- und Festgeld um Kunden zu werben. Zwar haften die Organe eines Vereins – wie des Prüfungsverbandes – grundsätzlich für Schäden, die sie schuldhaft verursacht haben. In diesem Fall dürften allerdings belastbare Anhaltspunkte für eine Haftung fehlen. Ob die (Un-)Tätigkeit des Prüfungsverbandes auch auf Kommunen und institutionelle Investoren „ausstrahlt“, die gerade nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegen, erscheint ebenfalls zweifelhaft.

Ratingagenturen

Die Agenturen schulden die ordnungsgemäße Erstellung des Ratings; sie haften nicht dafür, dass ihre Prognosen eintreten. Eine Haftung wäre dann möglich, wenn die Agentur bei der Erstellung leichtfertig falsche Angaben eines Emittenten übernommen hätte, obwohl sie erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten hatte.

Zinsplattformen

Daneben sind auch die sogenannten Zinsplattformen wie Weltsparen oder Zinspilot wegen des „Greensill-Skandals“ in die Defensive geraten. Da es sich bei ihnen um reine Vermittlerplattformen ohne Beratung des Kunden handelt, fehlt es an einer unmittelbaren Beziehung zwischen der Plattform und der betroffenen Kommune oder Institution. Allerdings soll das Bundesfinanzministerium gegenwärtig prüfen, ob im Hinblick auf den „Greensill-Skandal“ eine strengere Regulierung von Zinsplattformen erforderlich ist.

Bürgermeister und Kämmerer

Bei Bürgermeistern und Kämmerern zielt der Vorwurf vor allem darauf, dass sich die Betreffenden „blind“ auf das Rating verlassen hätten, obwohl seit August 2020 bekannt gewesen sei, dass die Finanzaufsicht und auch die Einlagensicherung die Greensill Bank kritisch betrachtet hätten.

Zwar haben einige Kommunen Ansprüche gegen Verantwortliche wegen eines Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Grundsätze geltend gemacht. Ob hier Bürgermeister, Kämmerer oder weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kommunen am Ende wirklich zur Verantwortung gezogen werden können, erscheint im Hinblick auf den Umstand, dass zuletzt auch bei Greensill „nur“ 0,08 bis 0,3 Prozent Zinsen erwirtschaftet wurden – was anders als etwa bestimmte Swap-Geschäfte von Kommunen in der Vergangenheit nicht als hochspekulative Investition betrachtet werden kann –, eher fraglich.

peter.gundermann@tilp.de

Info

Peter A. Gundermann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Tilp.

Dieser Gastbeitrag ist zuerst in der aktuellen Ausgabe 4/2023 von Der Neue Kämmerer erschienen.